S A T Z U N G
des Vereins Evangelische Jugendhilfe Hermann Bödeker e.V. Hannover
§ 1 NAME UND SITZ
Der im November 1883 gegründete Verein führt den Namen
„Evangelische Jugendhilfe Hermann Bödeker e.V. Hannover“
Er hat seinen Sitz in Hannover und ist seit dem 25.02.1907 in das Vereinsregister bei dem
Amtsgericht in Hannover eingetragen.
§ 2 ZWECK
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung. Dies geschieht
dadurch, dass der Verein im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und
Lebensäußerung der Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe
jungen Menschen und Familien Jugendhilfe und Erziehung gewährt, insbesondere die
Entwicklung dieser jungen Menschen und Familien auf jede Weise fördert und schädliche
Einwirkungen von ihnen fernhält oder diese behebt.
2. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein in Hannover
mehrere Einrichtungen unterhält:
Stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe, Erziehungsstellen und ambulante Dienste wie
Sozialpädagogische Familienhilfe sowie Kindertagesstätten.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer Aufgaben beschließen, soweit
es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften handelt.
4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. –luth. Landeskirche Hannovers
e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
(Diakonischer Bundesverband) als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie gegebenenfalls nur
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen, die ehrenamtlich tätigen
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale monatliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die
Gewährung angemessener Vergütungen für haupt- und nebenberufliche
Dienstleistungen aufgrund besonderer Anstellungsverträge bleibt hiervon unberührt.
6. Dem zuständigen Finanzamt sind unverzüglich Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für
steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert,
ergänzt oder gestrichen wird.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind,
den Zweck des Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner Arbeit zu wahren.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende des
Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Dem Mitglied ist vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 MITGLIEDSBEITRAG
Über die Erhebung eines Beitrages und dessen Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, unter deren oder dessen
Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung
und des Tagungsortes schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist
außerdem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu
beratenden Gegenstandes verlangt.
2. Bei Verhinderung wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende durch die
stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren
oder dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des
Vereins und ist insbesondere zuständig für
a) die Bestellung des Vorstandes
b) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
c) die Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorstand
d) die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins
g) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
4. Eine Beschlussfassung zu 3g) erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen;
zu 3f) eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder. Satzungsänderungen, die die
Gemeinnützigkeit, die diakonische Ausrichtung der Arbeit, die Zugehörigkeit zum
Diakonischen Werk und den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine
Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder. Für sonstige Satzungsänderungen genügt
eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
5. Soweit nach Absatz 4. eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich ist, wird
bei Beschlussunfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig ist.
In der Einladung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
6. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder.
7. Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk vor der Beschlussfassung
anzuzeigen. Satzungsänderungen, die diesen Absatz und § 2, § 3, § 5 Abs. 1,§ 9 Abs. 2 u. 3 und § 12 betreffen, bedürfen zu ihrer Änderung der Zustimmung des
Diakonischen Werkes.
8. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten
Beschlüsse enthalten muss und von der Versammlungsleiterin oder dem
Versammlungsleiter sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer
unterschrieben sein muss.
§ 9 DER VORSTAND
1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den
Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Zur Durchführung der
laufenden Geschäfte kann er sich – ggf. nach Maßgabe besonderer
Dienstanweisungen -, hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Der Vorstand ist
zuständig für die Anstellung und Entlassung der leitenden Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter; er kann alle personellen Entscheidungen über weitere Kräfte an sich
ziehen. Er beschließt über Wirtschaftsplan, Stellenplan und Investitionsplan.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der
Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Schriftführerin oder dem Schriftführer
und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen einer
Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) und mehrheitlich
einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören.
Mindestens ein Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung muss von
einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt worden, in
einem verantwortlichen Organ einer solchen Körperschaft Mitglied oder Pfarrer oder
Pfarrerin in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre bestellt. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer
Vorstand bestellt ist.
4. Die Leitung der Einrichtungen nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teil.
5. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 10 GESETZLICHE VERTRETUNG DES VEREINS
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der
Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich berechtigt.
§ 11 BEIRAT
1. Der Vorstand kann einen Beirat bis zu 7 Personen berufen, der den Vorstand
unterstützt und berät.
2. Die Mitglieder des Beirates werden von dem Vorstand aus der Zahl der
Vereinsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 12 VERMÖGENSANFALL
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an das
Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. mit der Auflage, diese Mittel
entsprechend dem bisherigen Satzungszweck (§1) ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
Hannover, 22. Dezember 2009